Route 93

Knox County · Gesetzbuch · Stand 21. September 1993 Az. FC 93/117

Fiscal Court des Knox County · Kentucky

Gesetzbuch von Knox County

Gesetz über Straftaten und Ordnungswidrigkeiten

Der Fiscal Court des Knox County hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekanntgemacht wird. Es gilt im ganzen County, in Riverside ebenso wie auf dem Land.

Beschlossen
13. September 1993
In Kraft seit
15. September 1993
Stand
21. September 1993

Allgemeiner Teil

§ 1 Geltung

Dieses Gesetz gilt für jede Person in Knox County, gleich ob Bürger, Durchreisender oder Beamter im Dienst. Dienstliche Pflichten von Beamten, etwa gegenüber ihrer Wache, regelt es nur, soweit ein Amtsdelikt vorliegt; alles andere regelt die jeweilige Dienststelle.

§ 1a Zuständigkeiten und Veröffentlichung

Den Wortlaut dieses Gesetzes, die Stufen und die Tatbestände ändert allein der Fiscal Court des Knox County. Der Chief of Police pflegt die Listen, auf die das Gesetz verweist: die Liste der Betäubungsmittel mit der jeweiligen nicht geringen Menge (Zwölfter Abschnitt), die Liste der verbotenen Waffen und die Liste der Waffenverbotszonen (Dreizehnter Abschnitt). Er erteilt und entzieht außerdem den Jagdschein (Siebzehnter Abschnitt).

Das Gesetz und die Listen werden öffentlich bekanntgemacht, sodass jeder sie einsehen kann. Eine Änderung gilt ab ihrer Veröffentlichung und nicht für Taten, die vorher begangen wurden.

§ 2 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten

Das Gesetz unterscheidet zwei Arten von Tatbeständen. Eine Straftat wird mit Geldstrafe und Haft geahndet, ihr Täter darf vorläufig festgenommen und auf der Wache aufgenommen werden. Straftaten der Stufen S5 bis S7 heißen Verbrechen, alle übrigen Vergehen; der Unterschied zählt beim Versuch (§ 4) und bei der Verabredung (§ 5).

Eine Ordnungswidrigkeit wird nur mit einem Bußgeld geahndet, niemals mit Haft. Wer allein eine Ordnungswidrigkeit begangen hat, darf angehalten und nach seinem Namen gefragt werden, er wird aber nicht festgenommen und nicht aufgenommen. Das Bußgeld setzt der Beamte in der Akte des Falls fest.

Mehrere Ordnungswidrigkeiten aus demselben Anlass gehören in denselben Fall und dasselbe Bußgeld.

§ 3 Vorsatz und Fahrlässigkeit

Strafbar ist bei Straftaten nur das vorsätzliche Handeln, also wer weiß, was er tut, und es will oder zumindest in Kauf nimmt. Fahrlässiges Handeln, also das Außerachtlassen der gebotenen Sorgfalt, ist nur strafbar, wo der Tatbestand es ausdrücklich nennt. Das sind die fahrlässige Tötung, die fahrlässige Körperverletzung, die fahrlässige Brandstiftung, die Trunkenheit im Verkehr und die Gefährdung des Straßenverkehrs.

Ordnungswidrigkeiten können vorsätzlich und fahrlässig begangen werden. Der Regelsatz des Katalogs gilt für den fahrlässigen Regelfall, etwa ein übersehenes Schild. Bei Vorsatz oder wiederholtem Verstoß darf der Beamte bis zum Höchstmaß gehen (§ 10).

§ 4 Versuch und Rücktritt

Eine Tat versucht, wer nach seiner Vorstellung unmittelbar zu ihr ansetzt, ohne dass sie vollendet wird. Der Versuch eines Verbrechens ist immer strafbar, der Versuch eines Vergehens nur, wo der Tatbestand „Versuch strafbar“ vermerkt. Der Versuch einer Ordnungswidrigkeit ist nie zu ahnden.

Angeklagt wird der Tatbestand der versuchten Tat mit dem Merkmal Versuch; die Anklage lautet dann auf die versuchte Tat, etwa „Versuchter Mord“. Der Rahmen verschiebt sich um eine Stufe nach unten, sodass der Versuch höchstens so schwer bestraft wird wie die vollendete Tat im Regelfall. Der Beamte soll den unteren Teil dieses Rahmens nutzen, wenn der Versuch früh steckengeblieben ist.

Wer freiwillig aufgibt, bevor die Tat vollendet ist, oder ihre Vollendung selbst verhindert, wird wegen des Versuchs nicht bestraft. Was er bis dahin schon verwirklicht hat, etwa eine Sachbeschädigung beim Aufbrechen einer Tür, bleibt strafbar. Der Rücktritt soll einen Anreiz schaffen, einen Überfall abzubrechen.

§ 5 Täter und Teilnehmer

Als Täter wird bestraft, wer die Tat selbst oder durch einen anderen begeht. Begehen mehrere die Tat gemeinschaftlich nach einem gemeinsamen Plan, ist jeder von ihnen Täter, auch wenn er selbst nur Schmiere steht oder das Fluchtfahrzeug fährt, sofern sein Beitrag für den Plan wesentlich war.

Als Anstifter wird wie ein Täter bestraft, wer einen anderen vorsätzlich zu dessen Tat bestimmt hat. Angeklagt wird er mit demselben Tatbestand wie der Täter.

Als Gehilfe wird bestraft, wer einem anderen zu dessen vorsätzlicher Tat vorsätzlich Hilfe leistet, etwa durch Werkzeug, Auskunft oder das Verstecken der Beute während der Tat. Angeklagt wird er mit dem Tatbestand der Haupttat und dem Merkmal Beihilfe, angezeigt etwa als „Beihilfe zum Raub“; der Rahmen verschiebt sich zwingend um eine Stufe nach unten.

Wer sich mit anderen zu einem Verbrechen verabredet oder einen anderen vergeblich dazu anzustiften versucht, wird angeklagt mit dem Tatbestand des geplanten Verbrechens und dem Merkmal Verabredung, angezeigt etwa als „Verabredung zum Raub“; der Rahmen verschiebt sich um zwei Stufen nach unten. Bei Vergehen ist die bloße Verabredung straflos.

§ 6 Notwehr und Nothilfe

Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig. Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden. Erforderlich ist das mildeste Mittel, das den Angriff sicher beendet; eine Abwägung zwischen dem angegriffenen Gut und dem Schaden beim Angreifer findet grundsätzlich nicht statt. Ausgeschlossen ist die Notwehr bei einem krassen Missverhältnis, etwa wenn jemand einen Dieb, der mit einer Dose Bohnen davonläuft, von hinten erschießt, und wer den Angriff selbst absichtlich herbeigeführt hat, um sich dann „verteidigen“ zu können.

Ein Angriff ist gegenwärtig, solange er unmittelbar bevorsteht, andauert oder noch fortgesetzt wird. Wer einen Angreifer verfolgt, der bereits flieht und nichts mehr mit sich führt, handelt nicht mehr in Notwehr. Überschreitet jemand die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, wird er nicht bestraft.

§ 7 Notstand

Wer in einer gegenwärtigen Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt und die Tat ein angemessenes Mittel ist. Wer ein Fenster einschlägt, um einen Bewusstlosen aus einem brennenden Haus zu holen, oder einen fremden Wagen nimmt, um einen Schwerverletzten ins Krankenhaus zu bringen, begeht deshalb weder Sachbeschädigung noch unbefugten Fahrzeuggebrauch.

§ 8 Festnahmerecht und Handeln im Dienst

Jedermann darf eine Person, die er auf frischer Tat bei einer Straftat antrifft oder verfolgt, vorläufig festhalten, wenn sie der Flucht verdächtig ist oder ihre Personalien nicht sofort festgestellt werden können. Er muss sie ohne Verzögerung der Polizei übergeben. Das Recht umfasst Festhalten, nicht Fesseln über das Nötige hinaus, und nicht das Durchsuchen oder Wegnehmen von Sachen.

Beamte, die eine rechtmäßige Diensthandlung vornehmen, handeln nicht rechtswidrig, wenn sie dabei Zwang anwenden, der nach Art und Maß erforderlich ist, etwa Fesseln, Taser oder das Festhalten. Wer eine unrechtmäßige Diensthandlung vornimmt, kann sich selbst strafbar machen (Zehnter Abschnitt).

§ 8a Tatverdacht und Beschuldigter

Liegen tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass jemand eine Straftat begangen hat, darf die Polizei gegen ihn ermitteln. Ist der Verdacht so stark, dass eine Verurteilung wahrscheinlich ist, besteht hinreichender Tatverdacht, und die Person wird zum Beschuldigten. Der Beschuldigte darf festgenommen, durchsucht und in einem Fall geführt werden. Er muss nicht an seiner eigenen Überführung mitwirken, darf schweigen und darf leugnen; das allein ist weder strafbar noch strafschärfend.

Hinreichenden Tatverdacht begründet insbesondere die räumliche und zeitliche Nähe zu einem Tatort, wenn weitere Umstände hinzutreten, die zur Tat passen. Wer kurz nach einem Einbruch in der Nähe des Tatorts mit Einbruchswerkzeug angetroffen wird, ist deshalb vorerst Beschuldigter, auch wenn der Besitz von Einbruchswerkzeug für sich straflos ist. Das Werkzeug darf als Asservat sichergestellt werden. Erhärtet sich der Verdacht nicht, wird die Person freigelassen und erhält ihre Sachen zurück; der Verdacht selbst ist keine Strafe und wird nicht als Anklage vermerkt.

§ 8b Flucht und Selbstbefreiung

Die Flucht vor der Polizei ist straflos, gleich ob zu Fuß oder mit einem Fahrzeug, ebenso das Nichtbefolgen eines Anhaltezeichens, um sich der Kontrolle zu entziehen, und die Selbstbefreiung aus dem Gewahrsam. Niemand wird dafür bestraft, dass er sich seiner eigenen Verfolgung entzieht. Die Flucht wirkt auch nicht strafschärfend.

Strafbar bleibt alles, was der Fliehende auf der Flucht begeht: Widerstand mit Gewalt, Körperverletzung, Gefährdung des Straßenverkehrs, gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr etwa durch Rammen, unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, Fahren ohne Fahrerlaubnis und Sachbeschädigung, etwa an Zelle, Fesseln oder Streifenwagen. Verkehrsordnungswidrigkeiten auf der Flucht, etwa Rotlicht oder überhöhte Geschwindigkeit, werden wie sonst geahndet. Wer einem anderen zur Flucht aus dem Gewahrsam verhilft, begeht Gefangenenbefreiung. Die Polizei darf den Fliehenden verfolgen und einen Haftbefehl gegen ihn erwirken.

§ 9 Strafantrag

Einige Taten werden nur verfolgt, wenn der Verletzte es verlangt; sie sind im Besonderen Teil als Antragsdelikt gekennzeichnet. Der Verletzte stellt den Antrag gegenüber einem Beamten, der das im Fall vermerkt. Ein Beamter kann die Tat trotzdem verfolgen, wenn ein öffentliches Interesse besteht, etwa bei einer Körperverletzung in aller Öffentlichkeit oder gegen einen Wehrlosen. Dieses Instrument gibt dem Opfer eine Stimme und verhindert, dass jede Rangelei unter Freunden in einer Anklage endet.

§ 10 Stufen, Regelstrafe und Höchstmaß

Jeder Tatbestand ist einer Stufe zugeordnet. Die Stufe bestimmt drei Werte: die Regelstrafe für einen Durchschnittsfall ohne besondere mildernde oder erschwerende Umstände, das Mindestmaß, unter das auch mildernde Umstände nicht führen, und das Höchstmaß, über das auch erschwerende Umstände nicht hinausführen. Der Beamte geht von der Regelstrafe aus und darf innerhalb des Rahmens davon abweichen, aber nie darüber hinaus.

Straftat Mindestmaß Regelstrafe Höchstmaß
S1 25 $ und 1 Min. 75 $ und 3 Min. 150 $ und 5 Min.
S2 75 $ und 3 Min. 150 $ und 5 Min. 300 $ und 7 Min.
S3 150 $ und 5 Min. 300 $ und 7 Min. 500 $ und 10 Min.
S4 300 $ und 7 Min. 500 $ und 10 Min. 750 $ und 12 Min.
S5 500 $ und 10 Min. 750 $ und 12 Min. 1.000 $ und 15 Min.
S6 750 $ und 12 Min. 1.000 $ und 15 Min. 1.500 $ und 20 Min.
S7 1.000 $ und 15 Min. 1.500 $ und 20 Min. 2.000 $ und 25 Min.
Ordnungswidrigkeit Mindestmaß Regelsatz Höchstmaß
B1 10 $ 20 $ 35 $
B2 20 $ 35 $ 50 $
B3 35 $ 50 $ 75 $
B4 50 $ 75 $ 100 $
B5 75 $ 100 $ 150 $
B6 100 $ 150 $ 200 $

Die Regel für den Rahmen lautet: Das Höchstmaß ist die Regelstrafe der nächsthöheren Stufe, das Mindestmaß die Regelstrafe der nächstniedrigeren. Für S7 und B6, über denen keine Stufe steht, setzt sich die Reihe mit gleichem Abstand fort (2.000 $ und 25 Minuten, 200 $), für S1 und B1 nach unten ebenso. Der Rahmen reicht damit genau eine Stufe in jede Richtung: Der schwerste Fall eines Tatbestands wiegt so viel wie der Regelfall des nächstschwereren, aber nie mehr, und für alles darüber hält das Gesetz einen eigenen, schwereren Tatbestand bereit, etwa den schweren Raub neben dem Raub. So bleibt die Stufe eines Tatbestands aussagekräftig, und zwei Beamte, die denselben Fall verschieden streng sehen, liegen höchstens eine Stufe auseinander. Der Katalog kann für einzelne Tatbestände ein höheres Mindestmaß festsetzen; dieses Gesetz macht davon keinen Gebrauch. Die Merkmale Versuch, Beihilfe und Verabredung verschieben den ganzen Rahmen nach unten (§ 4, § 5).

§ 11 Strafzumessung

Innerhalb des Rahmens bemisst der Beamte die Strafe nach der Schuld des Täters. Für ihn sprechen ein Geständnis, die Rückgabe der Beute oder der Ersatz des Schadens, ein bisher leeres Strafregister, eine Provokation durch das Opfer, ein geringer Schaden und die Mitwirkung bei der Aufklärung. Gegen ihn sprechen einschlägige Vorstrafen (§ 13), Gewalt gegen Wehrlose, Taten innerhalb der eigenen Hausgemeinschaft (häusliche Gewalt), ein hoher Schaden, rücksichtslose Gefährdung Unbeteiligter und die Ausnutzung eines Amtes oder einer Vertrauensstellung.

Der Beamte, der aufnimmt, entscheidet über die Strafe und vermerkt im Fall in einem Satz, warum er von der Regelstrafe abweicht. Ist ein Gericht mit der Sache befasst, tritt der Richter an seine Stelle; die Aufnahme kann dann mit einer vorläufigen Strafe erfolgen, die das Gericht später nicht mehr verlängern, aber durch vorzeitige Entlassung verkürzen kann.

§ 12 Eine Handlung, mehrere Handlungen

Würden die Freiheitsstrafen und Geldstrafen aller Anklagen einfach zusammengezählt, würde eine einzige Tat, die mehrere Tatbestände berührt, mehrfach bestraft, und eine Kette kleiner Anklagen ergäbe eine Haft, die zu keiner einzelnen Tat passt. Dieses Gesetz regelt deshalb, wie mehrere Tatbestände und mehrere Taten zusammentreffen.

Gesetzeskonkurrenz. Enthält ein Tatbestand einen anderen vollständig, wird nur der speziellere angeklagt. Raub enthält Diebstahl und Nötigung, die gefährliche Körperverletzung die einfache, der Wohnungseinbruchdiebstahl den Hausfriedensbruch und die Sachbeschädigung an der Tür, das Führen einer Waffe ohne Erlaubnis den Besitz, der schwere Raub den Raub, der tätliche Angriff auf Vollstreckungsbeamte den Widerstand. Solche Grundtatbestände werden nicht zusätzlich gewählt.

Tateinheit. Verletzt dieselbe Handlung mehrere Tatbestände, die einander nicht enthalten, werden alle angeklagt, damit das Register zeigt, was geschehen ist. Bestraft wird aber nur nach dem schwersten; der Beamte vermerkt die übrigen als tateinheitlich, und sie gehen mit 0 $ und 0 Minuten in die Rechnung ein. Ein Beispiel ist der Schuss auf einen Polizisten, der zugleich gefährliche Körperverletzung und tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte ist.

Tatmehrheit. Hat jemand mehrere selbständige Handlungen begangen, wird eine Gesamtstrafe gebildet. Die schwerste Einzelstrafe (Einsatzstrafe) zählt voll, jede weitere zur Hälfte, jeweils auf ganze Minuten und ganze Dollar gerundet, eine Hälfte aufwärts. Der Beamte wendet diese Rechnung dreimal an, auf die Mindestmaße, die Regelstrafen und die Höchstmaße der angeklagten Taten, und erhält so den Rahmen der Gesamtstrafe. Er geht von der Gesamt-Regelstrafe aus und setzt die Strafe innerhalb dieses Rahmens nach § 11 fest, nie darüber. Die Gesamthaft ist auf 120 Minuten begrenzt, auch wenn die Rechnung mehr ergäbe. Für die Geldstrafe gilt dieselbe Rechnung ohne feste Obergrenze.

Ordnungswidrigkeiten. Ist eine Handlung zugleich Straftat und Ordnungswidrigkeit, wird nur die Straftat angeklagt. Mehrere Ordnungswidrigkeiten werden, anders als Straftaten, jede für sich mit ihrem Bußgeld geahndet; die Hälfte-Regel gilt für sie nicht.

Beispiel: Jemand überfällt mit gezogener Pistole einen Laden, flieht im Wagen vor der Polizei, gefährdet dabei an einer Kreuzung einen Fußgänger und wehrt sich bei der Festnahme mit Schlägen. Die Flucht selbst ist straflos (§ 8b). Das Führen der Pistole ohne Waffenschein geschieht in Tateinheit mit dem Raub; die Gefährdung des Straßenverkehrs und der Widerstand sind eigene Handlungen. Stumpf addiert ergäben schwerer Raub (12), Führen ohne Erlaubnis (5), Gefährdung des Straßenverkehrs (7) und Widerstand (5) 29 Minuten und 1.350 $. Die Gesamt-Regelstrafe ist 12 plus die Hälfte von 7 und 5, also 18 Minuten, und 750 $ plus 150 $ plus 75 $, also 975 $. Das Gesamt-Höchstmaß ist 15 plus die Hälfte von 10 und 7, also 24 Minuten und 1.400 $, das Gesamt-Mindestmaß 10 plus die Hälfte von 5 und 3, also 14 Minuten und 613 $. Dazu kommen der Entzug von Führerschein und Waffenschein.

§ 13 Wiederholungstäter

Eine automatische Rückfallschärfung gibt es nicht, einschlägige Vorstrafen wirken aber bei der Strafzumessung erschwerend: Ist der Täter wegen einer gleichartigen Straftat verurteilt worden, also etwa wieder wegen eines Eigentums-, Gewalt-, Betäubungsmittel- oder Verkehrsdelikts, soll der Beamte die Strafe im oberen Teil des Rahmens bis zum Höchstmaß bemessen. Eine Frist gibt es nicht; es zählt alles, was die Strafakte zeigt. Einen eigenen Rückfallzuschlag braucht es damit nicht mehr.

Bei Verkehrsordnungswidrigkeiten übernimmt zusätzlich das Fahrregister diese Aufgabe: Tatbestände, die mit FR gekennzeichnet sind, werden als Verstoß im Fahrregister vermerkt, und nach drei Verstößen wird der Führerschein für sieben Tage entzogen.

§ 14 Nebenfolgen

Neben der Strafe können folgende Maßnahmen angeordnet werden.

Entzug des Führerscheins. Bei Trunkenheit im Verkehr, Gefährdung des Straßenverkehrs, gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr, verbotenem Kraftfahrzeugrennen und unerlaubtem Entfernen vom Unfallort mit Personenschaden entzieht der Beamte den Führerschein in der Regel sofort. Bei den übrigen Taten mit einem Kraftfahrzeug steht es in seinem Ermessen, bei Ordnungswidrigkeiten wirkt das Fahrregister (§ 13).

Entzug des Waffenscheins und des Jagdscheins. Wer eine Straftat mit einer Waffe begeht, mit Betäubungsmitteln handelt oder unter Alkohol mit einer Schusswaffe umgeht, ist unzuverlässig; sein Waffenschein und sein Jagdschein werden entzogen. Bei leichteren Verstößen genügt eine Verwarnung zum Schein.

Einziehung. Tatmittel wie Waffen, Werkzeug und Betäubungsmittel sowie die Beute werden als Asservat verwahrt. Die Beute geht nach Abschluss des Falls an den Geschädigten zurück, Tatmittel werden nach Ablauf der Frist vernichtet.

Beschlagnahme des Fahrzeugs. Bei verbotenem Kraftfahrzeugrennen, gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr, Fahren ohne Fahrerlaubnis und Fahren ohne Kennzeichen kann das Fahrzeug beschlagnahmt werden. Ein verkehrsbehindernd abgestelltes oder zurückgelassenes Fahrzeug kann abgeschleppt werden. Die Flucht allein ist kein Grund für eine Beschlagnahme.

§ 15 Verfolgung ohne Frist

Eine Tat kann unbefristet angeklagt werden. Verfolgungsfristen gibt es nicht.

Anhang Merkmale einer Anklage und Vermerke

Die drei Merkmale gehören zu einer einzelnen Anklage und ändern ihre Bezeichnung und ihren Rahmen; der Vermerk steht als eigener Eintrag im Katalog. Keiner von ihnen ist ein Tatbestand.

Art Bezeichnung der Anklage Wirkung
Merkmal (§ 4) „Versuchter Mord“, „Versuchter Diebstahl“ Rahmen eine Stufe tiefer
Merkmal (§ 5) „Beihilfe zum Mord“, „Beihilfe zum Diebstahl“ Rahmen eine Stufe tiefer
Merkmal (§ 5) „Verabredung zum Mord“ Rahmen zwei Stufen tiefer, nur bei Verbrechen
Vermerk, 0 $ und 0 Min. „Festnahme aufgrund Haftbefehls“ zeigt, dass ein offener Haftbefehl vollstreckt wurde

Ein Vermerk allein reicht nicht für eine Aufnahme; es muss immer mindestens ein Tatbestand angeklagt sein.

Besonderer Teil: Straftaten

Jeder Eintrag nennt Paragraph und Namen, beschreibt, was vorliegen muss, grenzt wo nötig zum Nachbarn ab und nennt Stufe, Regelstrafe und Höchstmaß; das Mindestmaß ergibt sich aus der Tabelle in § 10. „Versuch strafbar“ steht nur bei Vergehen; bei Verbrechen (S5 bis S7) ist der Versuch immer strafbar. FR heißt Eintrag ins Fahrregister.

Erster Abschnitt Straftaten gegen das Leben

§ 20 Mord

Mörder ist, wer einen Menschen vorsätzlich tötet und dabei ein Mordmerkmal erfüllt: aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen, heimtückisch, also unter Ausnutzung der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers, grausam, mit gemeingefährlichen Mitteln wie Sprengstoff oder Brand, oder um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken. Fehlt jedes Mordmerkmal, liegt Totschlag vor.

Strafe: Regelstrafe 1.500 $ und 20 Min., Höchstmaß 2.000 $ und 25 Min. Stufe S7, Verbrechen.

§ 21 Totschlag

Wegen Totschlags wird bestraft, wer einen Menschen vorsätzlich tötet, ohne Mörder zu sein. Wurde der Täter vom Opfer zuvor schwer provoziert und hat er in dieser Erregung gehandelt, ist das ein mildernder Umstand bis S5.

Strafe: Regelstrafe 1.000 $ und 15 Min., Höchstmaß 1.500 $ und 20 Min. Stufe S6, Verbrechen.

§ 22 Fahrlässige Tötung

Wer den Tod eines Menschen durch Fahrlässigkeit verursacht, etwa durch einen Unfall mit überhöhter Geschwindigkeit oder einen unvorsichtigen Schuss bei der Jagd, wird wegen fahrlässiger Tötung bestraft. Wollte der Täter das Opfer verletzen, aber nicht töten, gilt die Körperverletzung mit Todesfolge.

Strafe: Regelstrafe 300 $ und 7 Min., Höchstmaß 500 $ und 10 Min. Stufe S3, Vergehen.

§ 23 Aussetzung

Wer einen Menschen in eine hilflose Lage versetzt oder ihn in einer solchen Lage im Stich lässt, obwohl er ihn in seiner Obhut hat oder ihm sonst beizustehen verpflichtet ist, und ihn dadurch der Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung aussetzt, wird wegen Aussetzung bestraft. Gemeint ist etwa der Betreuer, der einen Pflegebedürftigen hungern lässt, oder wer einen Bewusstlosen, den er selbst verletzt hat, in der Kälte liegen lässt. Wer ohne besondere Pflicht nicht hilft, begeht unterlassene Hilfeleistung.

Strafe: Regelstrafe 150 $ und 5 Min., Höchstmaß 300 $ und 7 Min. Stufe S2, Vergehen.

Zweiter Abschnitt Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit

§ 24 Körperverletzung

Wer einen anderen körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt, etwa durch Schläge oder Tritte, begeht eine Körperverletzung. Antragsdelikt, soweit kein öffentliches Interesse besteht.

Strafe: Regelstrafe 150 $ und 5 Min., Höchstmaß 300 $ und 7 Min. Stufe S2, Vergehen, Versuch strafbar.

§ 25 Gefährliche Körperverletzung

Eine gefährliche Körperverletzung begeht, wer die Körperverletzung mit einer Waffe oder einem anderen gefährlichen Werkzeug (Messer, Knüppel, Schusswaffe, Fahrzeug), durch Beibringung von Gift oder Reizstoff, mit einem anderen gemeinschaftlich, mittels eines hinterlistigen Überfalls oder durch eine das Leben gefährdende Behandlung begeht. Wer mit Tötungsvorsatz handelt, ist wegen versuchten Totschlags oder Mordes anzuklagen.

Strafe: Regelstrafe 500 $ und 10 Min., Höchstmaß 750 $ und 12 Min. Stufe S4, Vergehen, Versuch strafbar.

§ 26 Körperverletzung mit Todesfolge

Verursacht der Täter durch eine vorsätzliche Körperverletzung, auch im Zuge eines Raubes oder einer anderen Gewalttat, fahrlässig den Tod des Opfers, wird er wegen Körperverletzung mit Todesfolge bestraft. Sie tritt an die Stelle der Körperverletzung und der fahrlässigen Tötung.

Strafe: Regelstrafe 750 $ und 12 Min., Höchstmaß 1.000 $ und 15 Min. Stufe S5, Verbrechen.

§ 27 Fahrlässige Körperverletzung

Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung eines anderen verursacht, typischerweise bei einem Verkehrsunfall, wird wegen fahrlässiger Körperverletzung bestraft. Antragsdelikt, soweit kein öffentliches Interesse besteht.

Strafe: Regelstrafe 75 $ und 3 Min., Höchstmaß 150 $ und 5 Min. Stufe S1, Vergehen.

§ 28 Beteiligung an einer Schlägerei

Wer sich an einer Schlägerei zwischen mehr als zwei Personen oder an einem von mehreren verübten Angriff beteiligt, wird bestraft, wenn dabei ein Mensch getötet oder schwer verletzt worden ist und sich nicht klären lässt, wer es war. Wer nachweislich selbst zugeschlagen hat, wird wegen Körperverletzung angeklagt; wer nur schlichten wollte, ist nicht beteiligt.

Strafe: Regelstrafe 75 $ und 3 Min., Höchstmaß 150 $ und 5 Min. Stufe S1, Vergehen.

Dritter Abschnitt Straftaten gegen die persönliche Freiheit

§ 29 Freiheitsberaubung

Wer einen Menschen einsperrt, fesselt, festhält oder auf andere Weise daran hindert, sich fortzubewegen, begeht eine Freiheitsberaubung. Das gilt auch für das Festhalten in einem Fahrzeug. Das Festhalten nach § 8 ist erlaubt.

Strafe: Regelstrafe 150 $ und 5 Min., Höchstmaß 300 $ und 7 Min. Stufe S2, Vergehen, Versuch strafbar.

§ 30 Erpresserischer Menschenraub und Geiselnahme

Wer einen Menschen entführt oder sich seiner bemächtigt, um mit der Sorge um sein Wohl einen Dritten zu erpressen, etwa um Lösegeld, oder um einen Dritten, auch die Polizei, zu einer Handlung zu nötigen, etwa zum Abzug oder zum Bereitstellen eines Fahrzeugs, wird wegen erpresserischen Menschenraubs oder Geiselnahme bestraft. Wer sein Opfer ohne solchen Zweck festhält, begeht Freiheitsberaubung.

Strafe: Regelstrafe 1.000 $ und 15 Min., Höchstmaß 1.500 $ und 20 Min. Stufe S6, Verbrechen.

§ 31 Menschenhandel

Wer eine Person unter Ausnutzung ihrer Zwangslage oder Hilflosigkeit anwirbt, befördert, beherbergt oder weitergibt, um sie zur Arbeit oder zu anderen Diensten zu zwingen, die sie nicht will, wird wegen Menschenhandels bestraft. Das umfasst auch die Zwangsarbeit, also das Festhalten einer Person, damit sie für den Täter arbeitet.

Strafe: Regelstrafe 500 $ und 10 Min., Höchstmaß 750 $ und 12 Min. Stufe S4, Vergehen, Versuch strafbar.

§ 32 Nötigung

Wer einen anderen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zwingt, begeht eine Nötigung. Rechtswidrig ist das, wenn Mittel und Zweck zueinander verwerflich sind, etwa das Blockieren einer Ausfahrt, um jemanden zur Rücknahme einer Anzeige zu bewegen. Geht es um Geld oder eine andere Vermögensleistung, liegt Erpressung vor.

Strafe: Regelstrafe 75 $ und 3 Min., Höchstmaß 150 $ und 5 Min. Stufe S1, Vergehen, Versuch strafbar.

§ 33 Bedrohung

Wer einem anderen ernsthaft ein Verbrechen gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person ankündigt, etwa ihn zu erschießen, wird wegen Bedrohung bestraft, auch wenn er nichts damit erreichen will. Will er etwas erreichen, geht die Nötigung vor. Richtet sich die Drohung an die Allgemeinheit, gilt die Androhung von Straftaten.

Strafe: Regelstrafe 75 $ und 3 Min., Höchstmaß 150 $ und 5 Min. Stufe S1, Vergehen.

§ 34 Nachstellung

Wer einem anderen beharrlich nachstellt, indem er gegen dessen Willen immer wieder seine Nähe sucht, ihn per Telefon, Pager oder Brief belästigt, ihm auflauert oder ihn über Dritte kontaktiert, und dadurch seine Lebensgestaltung schwerwiegend beeinträchtigt, wird wegen Nachstellung bestraft. Ein einzelner Anruf oder eine einzelne Begegnung genügt nicht. Antragsdelikt.

Strafe: Regelstrafe 75 $ und 3 Min., Höchstmaß 150 $ und 5 Min. Stufe S1, Vergehen.

§ 35 Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs

Wer unbefugt das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen heimlich abhört oder aufzeichnet, einen anderen in dessen Wohnung heimlich fotografiert oder filmt, oder sich unbefugt Zugang zu gesicherten Daten auf einem fremden Rechner verschafft, wird bestraft. Antragsdelikt. Wer als Beamter dienstlich erlangte Daten weitergibt, begeht Verletzung des Dienstgeheimnisses.

Strafe: Regelstrafe 75 $ und 3 Min., Höchstmaß 150 $ und 5 Min. Stufe S1, Vergehen.

Vierter Abschnitt Diebstahl und Unterschlagung

§ 36 Diebstahl

Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen wegnimmt, um sie sich oder einem Dritten zuzueignen, begeht einen Diebstahl. Wegnahme bedeutet, den Gewahrsam des anderen zu brechen, also die Sache aus seinem Haus, seinem Wagen, seinem Laden oder seiner Hand zu nehmen. Bei geringwertigen Sachen bis 50 $ Antragsdelikt.

Strafe: Regelstrafe 75 $ und 3 Min., Höchstmaß 150 $ und 5 Min. Stufe S1, Vergehen, Versuch strafbar.

§ 37 Besonders schwerer Diebstahl

Ein Diebstahl ist besonders schwer, wenn der Täter zur Ausführung in ein Gebäude, einen Betrieb oder ein Fahrzeug einbricht oder mit einem falschen Schlüssel eindringt, eine durch ein verschlossenes Behältnis gesicherte Sache stiehlt, gewerbsmäßig stiehlt oder Sachen im Wert von mehr als 1.000 $ entwendet. Einbruch in eine Wohnung ist Wohnungseinbruchdiebstahl.

Strafe: Regelstrafe 150 $ und 5 Min., Höchstmaß 300 $ und 7 Min. Stufe S2, Vergehen, Versuch strafbar.

§ 38 Diebstahl mit Waffen und Bandendiebstahl

Wer bei einem Diebstahl eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt, oder als Mitglied einer Bande stiehlt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, wird nach dieser Vorschrift bestraft. Wird die Waffe gegen eine Person eingesetzt oder mit ihr gedroht, um die Beute zu erlangen oder zu behalten, liegt Raub vor.

Strafe: Regelstrafe 300 $ und 7 Min., Höchstmaß 500 $ und 10 Min. Stufe S3, Vergehen, Versuch strafbar.

§ 39 Wohnungseinbruchdiebstahl

Wer zur Ausführung eines Diebstahls in eine Wohnung einbricht, einsteigt oder mit einem falschen Schlüssel eindringt, wird wegen Wohnungseinbruchdiebstahls bestraft. Wohnung ist jede Immobilie, die jemand bewohnt, auch wenn er gerade nicht da ist. Hausfriedensbruch und Sachbeschädigung an Tür oder Fenster gehen darin auf.

Strafe: Regelstrafe 300 $ und 7 Min., Höchstmaß 500 $ und 10 Min. Stufe S3, Vergehen, Versuch strafbar.

§ 40 Unterschlagung

Wer eine fremde bewegliche Sache, die er bereits in seinem Besitz hat, sich rechtswidrig zueignet, etwa ein geliehenes Werkzeug verkauft oder einen gefundenen Gegenstand behält, obwohl der Eigentümer bekannt ist, begeht eine Unterschlagung. Wurde ihm die Sache anvertraut, ist das ein erschwerender Umstand.

Strafe: Regelstrafe 75 $ und 3 Min., Höchstmaß 150 $ und 5 Min. Stufe S1, Vergehen, Versuch strafbar.

§ 41 Unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs

Wer ein Kraftfahrzeug gegen den Willen des Berechtigten in Gebrauch nimmt, ohne es behalten zu wollen, also eine Spritztour macht und den Wagen danach stehen lässt, wird nach dieser Vorschrift bestraft. Will er den Wagen behalten oder verkaufen, ist es Diebstahl. Antragsdelikt.

Strafe: Regelstrafe 75 $ und 3 Min., Höchstmaß 150 $ und 5 Min. Stufe S1, Vergehen, Versuch strafbar.

§ 42 Hehlerei

Wer eine Sache, die ein anderer gestohlen oder sonst durch eine Straftat erlangt hat, ankauft, sich verschafft, absetzt oder absetzen hilft, um sich zu bereichern, begeht Hehlerei. Ein Fahrzeug ohne Kennzeichen oder mit entfernter Fahrgestellnummer ist ein starkes Indiz für die Herkunft aus einer Straftat.

Strafe: Regelstrafe 75 $ und 3 Min., Höchstmaß 150 $ und 5 Min. Stufe S1, Vergehen, Versuch strafbar.

Fünfter Abschnitt Raub und Erpressung

§ 43 Raub und räuberische Erpressung

Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde Sache wegnimmt oder den anderen zur Herausgabe zwingt, begeht einen Raub. Dem steht gleich, wer bei einem Diebstahl auf frischer Tat ertappt wird und Gewalt oder solche Drohungen einsetzt, um die Beute zu behalten. Diebstahl und Nötigung gehen im Raub auf.

Strafe: Regelstrafe 500 $ und 10 Min., Höchstmaß 750 $ und 12 Min. Stufe S4, Vergehen, Versuch strafbar.

§ 44 Schwerer Raub

Ein Raub ist schwer, wenn der Täter eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt, als Mitglied einer Bande handelt, das Opfer durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder einen Kraftfahrer im Fahrzeug überfällt. Dazu zählt der typische Überfall auf Laden, Tankstelle oder Bank mit vorgehaltener Waffe.

Strafe: Regelstrafe 750 $ und 12 Min., Höchstmaß 1.000 $ und 15 Min. Stufe S5, Verbrechen.

§ 45 Erpressung

Wer einen anderen mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung zwingt, die ihn oder einen Dritten am Vermögen schädigt, um sich zu bereichern, begeht eine Erpressung. Typisch sind Schutzgeld gegen einen Betrieb oder die Drohung, eine peinliche Sache öffentlich zu machen. Wird mit Gefahr für Leib oder Leben gedroht, ist es räuberische Erpressung nach § 43.

Strafe: Regelstrafe 150 $ und 5 Min., Höchstmaß 300 $ und 7 Min. Stufe S2, Vergehen, Versuch strafbar.

Sechster Abschnitt Betrug, Untreue, Urkunden und Glücksspiel

§ 46 Betrug

Wer einen anderen über Tatsachen täuscht und ihn dadurch zu einer Verfügung über sein Vermögen bringt, die ihn schädigt, um sich zu bereichern, begeht einen Betrug. Dazu zählen der Verkauf einer Fälschung als echt, ein ungedeckter Scheck, die Bezahlung mit einer fremden Bankkarte und der vorgetäuschte Handel, bei dem nie geliefert werden soll. Kleiner Betrug unter 50 $ ist ein mildernder Umstand bis S1.

Strafe: Regelstrafe 150 $ und 5 Min., Höchstmaß 300 $ und 7 Min. Stufe S2, Vergehen, Versuch strafbar.

§ 47 Erschleichen von Leistungen

Wer eine Leistung, die nur gegen Entgelt zu haben ist, in der Absicht erschleicht, das Entgelt nicht zu zahlen, etwa eine Busfahrt ohne Fahrschein oder die Zeche im Lokal, wird nach dieser Vorschrift bestraft. Antragsdelikt.

Strafe: Regelstrafe 75 $ und 3 Min., Höchstmaß 150 $ und 5 Min. Stufe S1, Vergehen, Versuch strafbar.

§ 48 Untreue

Wer die Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, missbraucht oder eine Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem Inhaber einen Nachteil zufügt, begeht Untreue. Gemeint ist vor allem der Angestellte, der mit der Befugnis für das Betriebskonto Geld für sich abzweigt, oder der Geschäftsführer, der Firmenfahrzeuge unter Wert an Freunde gibt.

Strafe: Regelstrafe 300 $ und 7 Min., Höchstmaß 500 $ und 10 Min. Stufe S3, Vergehen.

§ 49 Urkundenfälschung

Wer eine unechte Urkunde herstellt, eine echte verfälscht oder eine solche Urkunde gebraucht, um im Rechtsverkehr zu täuschen, begeht eine Urkundenfälschung. Urkunden sind etwa Ausweise, Führerscheine, Kaufverträge, Rechnungen, Rezepte und Geschäftsbücher. Das Herstellen oder Beschaffen von Vorlagen und Werkzeug zum Fälschen amtlicher Ausweise ist ebenso strafbar.

Strafe: Regelstrafe 150 $ und 5 Min., Höchstmaß 300 $ und 7 Min. Stufe S2, Vergehen, Versuch strafbar.

§ 50 Missbrauch von Ausweispapieren

Wer einen echten Ausweis oder Führerschein, der für einen anderen ausgestellt ist, als eigenen gebraucht, oder seinen eigenen einem anderen dafür überlässt, wird nach dieser Vorschrift bestraft. Ist der Ausweis gefälscht, gilt die Urkundenfälschung.

Strafe: Regelstrafe 75 $ und 3 Min., Höchstmaß 150 $ und 5 Min. Stufe S1, Vergehen, Versuch strafbar.

§ 51 Bestechung im geschäftlichen Verkehr

Wer als Angestellter oder Beauftragter eines Betriebs einen Vorteil dafür fordert oder annimmt, dass er einen anderen beim Einkauf oder bei einem Auftrag unlauter bevorzugt, und wer ihm einen solchen Vorteil anbietet oder gewährt, wird nach dieser Vorschrift bestraft. Betrifft es einen Amtsträger, gelten Bestechung und Bestechlichkeit.

Strafe: Regelstrafe 150 $ und 5 Min., Höchstmaß 300 $ und 7 Min. Stufe S2, Vergehen.

§ 52 Unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels

Wer ohne Erlaubnis öffentlich ein Glücksspiel veranstaltet oder hält, also ein Spiel um Geld, dessen Ausgang überwiegend vom Zufall abhängt, oder die Einrichtungen dafür bereitstellt, wird nach dieser Vorschrift bestraft. Wettbücher, Automaten und Spieltische werden als Asservat eingezogen.

Strafe: Regelstrafe 150 $ und 5 Min., Höchstmaß 300 $ und 7 Min. Stufe S2, Vergehen.

§ 53 Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel

Wer sich an einem unerlaubten öffentlichen Glücksspiel als Spieler beteiligt, wird nach dieser Vorschrift bestraft.

Strafe: Regelstrafe 75 $ und 3 Min., Höchstmaß 150 $ und 5 Min. Stufe S1, Vergehen.

Siebter Abschnitt Sachbeschädigung und Brandstiftung

§ 54 Sachbeschädigung

Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört oder ihr Erscheinungsbild nicht nur vorübergehend verändert, etwa durch Graffiti, begeht eine Sachbeschädigung. Das gilt auch für Türen, Fenster und Wände fremder Immobilien. Antragsdelikt, soweit kein öffentliches Interesse besteht.

Strafe: Regelstrafe 75 $ und 3 Min., Höchstmaß 150 $ und 5 Min. Stufe S1, Vergehen, Versuch strafbar.

§ 55 Gemeinschädliche Sachbeschädigung

Wer Sachen beschädigt oder zerstört, die dem öffentlichen Nutzen dienen, also Verkehrszeichen, Ampeln, Baustellenabsperrungen, Straßenmobiliar, Denkmäler, Grabmale oder Einrichtungen einer Wache oder eines Krankenhauses, wird nach dieser Vorschrift bestraft. Wer durch Umsetzen oder Entfernen von Verkehrszeichen andere gefährdet, begeht einen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr.

Strafe: Regelstrafe 150 $ und 5 Min., Höchstmaß 300 $ und 7 Min. Stufe S2, Vergehen, Versuch strafbar.

§ 56 Brandstiftung

Wer ein fremdes Gebäude, einen fremden Betrieb, ein fremdes Fahrzeug, ein Lager oder einen Wald in Brand setzt oder durch Brandlegung ganz oder teilweise zerstört, begeht eine Brandstiftung.

Strafe: Regelstrafe 300 $ und 7 Min., Höchstmaß 500 $ und 10 Min. Stufe S3, Vergehen, Versuch strafbar.

§ 57 Schwere Brandstiftung

Wer ein Gebäude in Brand setzt, das Menschen zur Wohnung dient, oder eine Räumlichkeit, in der sich zur Tatzeit Menschen aufzuhalten pflegen, begeht eine schwere Brandstiftung, auch wenn es sein eigenes ist. Kommt ein Mensch dabei zu Tode, ist Mord mit gemeingefährlichen Mitteln zu prüfen.

Strafe: Regelstrafe 750 $ und 12 Min., Höchstmaß 1.000 $ und 15 Min. Stufe S5, Verbrechen.

§ 58 Fahrlässige Brandstiftung

Wer einen Brand nach § 56 oder § 57 fahrlässig verursacht, etwa durch ein unbeaufsichtigtes Lagerfeuer oder einen Herd, den er brennen lässt, und nichts unternimmt, um ihn einzudämmen oder zu melden, wird wegen fahrlässiger Brandstiftung bestraft.

Strafe: Regelstrafe 75 $ und 3 Min., Höchstmaß 150 $ und 5 Min. Stufe S1, Vergehen.

Achter Abschnitt Gemeingefährliche Straftaten

§ 59 Herbeiführen einer Explosion

Wer durch Sprengstoff, eine Rohrbombe, Gas oder einen anderen explosiven Stoff eine Explosion herbeiführt und dadurch Leib oder Leben eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird nach dieser Vorschrift bestraft.

Strafe: Regelstrafe 750 $ und 12 Min., Höchstmaß 1.000 $ und 15 Min. Stufe S5, Verbrechen.

§ 60 Störung öffentlicher Betriebe

Wer den Betrieb einer Anlage, die der öffentlichen Versorgung mit Strom, Wasser oder Telefon dient, oder einer Einrichtung von Polizei, Feuerwehr oder Rettungsdienst verhindert oder stört, indem er eine dazu gehörende Sache zerstört, beschädigt, beseitigt oder unbrauchbar macht, wird nach dieser Vorschrift bestraft. Die gemeinschädliche Sachbeschädigung geht darin auf.

Strafe: Regelstrafe 150 $ und 5 Min., Höchstmaß 300 $ und 7 Min. Stufe S2, Vergehen, Versuch strafbar.

§ 61 Unterlassene Hilfeleistung; Behinderung hilfeleistender Personen

Wer bei einem Unglücksfall oder einer gemeinen Gefahr nicht Hilfe leistet, obwohl das erforderlich und ihm ohne erhebliche eigene Gefahr zuzumuten ist, wird bestraft. Hilfe kann schon der Notruf sein. Ebenso wird bestraft, wer in einer solchen Lage einen Dritten behindert, der Hilfe leistet oder leisten will, etwa einen Rettungswagen blockiert oder einen Anrufer vom Telefon wegzieht.

Strafe: Regelstrafe 75 $ und 3 Min., Höchstmaß 150 $ und 5 Min. Stufe S1, Vergehen.

Neunter Abschnitt Widerstand gegen die Staatsgewalt und Straftaten gegen die Rechtspflege

§ 62 Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte

Wer einem Beamten, der eine rechtmäßige Diensthandlung vornimmt, etwa eine Festnahme, eine Durchsuchung oder eine Beschlagnahme, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt Widerstand leistet, wird bestraft. Das bloße Weglaufen, Sich-Fallenlassen oder Festhalten an einem Gegenstand ist keine Gewalt gegen den Beamten und damit kein Widerstand. Die Flucht selbst ist straflos, zu Fuß wie im Fahrzeug (§ 8b).

Strafe: Regelstrafe 150 $ und 5 Min., Höchstmaß 300 $ und 7 Min. Stufe S2, Vergehen.

§ 63 Beamtenbeleidigung

Wer einen Beamten während einer Diensthandlung gezielt und fortgesetzt beschimpft, verhöhnt oder herabwürdigt, um ihn zu einer unbedachten Reaktion zu reizen oder die Amtshandlung zu stören, und damit fortfährt, nachdem der Beamte ihn ausdrücklich ermahnt hat, wird bestraft. Nicht erfasst sind Kritik an einer Maßnahme, auch scharf formuliert, die Ankündigung einer Beschwerde, Unmutsäußerungen und ein einzelner Kraftausdruck im Ärger. Eine allgemeine Beleidigung kennt dieses Gesetz nicht.

Strafe: Regelstrafe 75 $ und 3 Min., Höchstmaß 150 $ und 5 Min. Stufe S1, Vergehen.

§ 64 Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte und Hilfskräfte

Wer einen Beamten bei einer Diensthandlung tätlich angreift, also mit unmittelbar auf den Körper zielender Gewalt, wird nach dieser Vorschrift bestraft, auch wenn er ihn nicht verletzt. Gleichgestellt sind Feuerwehr, Rettungsdienst und das Personal einer Notaufnahme bei ihrer Arbeit. Der Widerstand geht darin auf; eine Körperverletzung wird in Tateinheit angeklagt.

Strafe: Regelstrafe 300 $ und 7 Min., Höchstmaß 500 $ und 10 Min. Stufe S3, Vergehen.

§ 65 Gefangenenbefreiung

Wer einen Gefangenen aus der Zelle, aus dem Gewahrsam eines Beamten oder aus einem Dienstfahrzeug befreit, ihn zum Entweichen verleitet oder dabei fördert, wird nach dieser Vorschrift bestraft. Der Gefangene selbst bleibt für das Entweichen straflos (§ 8b); für Gewalt und Schäden auf dem Weg hinaus haftet er nach den jeweiligen Tatbeständen.

Strafe: Regelstrafe 150 $ und 5 Min., Höchstmaß 300 $ und 7 Min. Stufe S2, Vergehen, Versuch strafbar.

§ 66 Strafvereitelung

Wer absichtlich oder wissentlich ganz oder zum Teil vereitelt, dass ein anderer für eine Straftat bestraft wird, etwa indem er ihn versteckt, Beweismittel beiseiteschafft, vernichtet oder verfälscht, einen Zeugen zum Schweigen bewegt oder die Polizei auf eine falsche Spur lenkt, wird bestraft. Wer nur sich selbst oder einen Angehörigen schützt, bleibt straflos.

Strafe: Regelstrafe 150 $ und 5 Min., Höchstmaß 300 $ und 7 Min. Stufe S2, Vergehen, Versuch strafbar.

§ 67 Falsche Verdächtigung

Wer einen anderen wider besseres Wissen bei der Polizei einer Straftat verdächtigt oder Beweise gegen ihn fälscht, um ein Verfahren gegen ihn herbeizuführen, wird wegen falscher Verdächtigung bestraft. Wer eine Straftat erfindet, ohne jemanden zu beschuldigen, begeht Vortäuschen einer Straftat.

Strafe: Regelstrafe 150 $ und 5 Min., Höchstmaß 300 $ und 7 Min. Stufe S2, Vergehen.

§ 68 Falsche uneidliche Aussage

Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur Vernehmung von Zeugen zuständigen Stelle als Zeuge falsch aussagt, wird bestraft. Lügen gegenüber der Polizei ist für sich nicht strafbar, und ein Beschuldigter darf schweigen oder leugnen; strafbar können dann falsche Verdächtigung oder Strafvereitelung sein.

Strafe: Regelstrafe 150 $ und 5 Min., Höchstmaß 300 $ und 7 Min. Stufe S2, Vergehen.

§ 69 Meineid

Wer vor Gericht falsch schwört, wird wegen Meineids bestraft. Die falsche uneidliche Aussage geht darin auf.

Strafe: Regelstrafe 500 $ und 10 Min., Höchstmaß 750 $ und 12 Min. Stufe S4, Vergehen, Versuch strafbar.

§ 70 Amtsanmaßung

Wer sich unbefugt mit der Ausübung eines öffentlichen Amtes befasst oder eine Handlung vornimmt, die nur kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf, etwa sich als Polizist ausgibt, Leute anhält, Ausweise verlangt oder Festnahmen vortäuscht, wird wegen Amtsanmaßung bestraft. Wer nur Uniform oder Blaulicht benutzt, ohne Amtshandlungen vorzunehmen, begeht die Ordnungswidrigkeit nach § 118.

Strafe: Regelstrafe 75 $ und 3 Min., Höchstmaß 150 $ und 5 Min. Stufe S1, Vergehen.

§ 71 Verstoß gegen eine Schutzanordnung

Wer gegen eine vollziehbare Anordnung verstößt, mit der ihm untersagt ist, sich einer bestimmten Person zu nähern, sie zu kontaktieren oder ihre Wohnung zu betreten, wird nach dieser Vorschrift bestraft. Die Anordnung muss bei der Polizei als Vermerk zur Person aktenkundig sein.

Strafe: Regelstrafe 75 $ und 3 Min., Höchstmaß 150 $ und 5 Min. Stufe S1, Vergehen.

Zehnter Abschnitt Bestechung und Straftaten im Amt

§ 72 Vorteilsgewährung und Bestechung

Wer einem Amtsträger, etwa einem Polizisten, einem Beamten der Stadt oder einem Richter, einen Vorteil für ihn oder einen Dritten anbietet, verspricht oder gewährt, damit dieser eine Diensthandlung vornimmt oder unterlässt, wird bestraft. Das gilt auch für das Kaufen eines Amtes oder einer Befugnis.

Strafe: Regelstrafe 300 $ und 7 Min., Höchstmaß 500 $ und 10 Min. Stufe S3, Vergehen, Versuch strafbar.

§ 73 Vorteilsannahme und Bestechlichkeit

Ein Amtsträger, der für eine Diensthandlung einen Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, wird bestraft. Nimmt er ihn für eine pflichtwidrige Handlung, etwa das Fallenlassen einer Anklage, ist das ein erschwerender Umstand.

Strafe: Regelstrafe 300 $ und 7 Min., Höchstmaß 500 $ und 10 Min. Stufe S3, Vergehen.

§ 74 Körperverletzung im Amt

Ein Amtsträger, der während der Ausübung seines Dienstes oder in Beziehung auf seinen Dienst eine Körperverletzung begeht oder begehen lässt, etwa einen Gefesselten schlägt oder ohne Anlass tasert, wird nach dieser Vorschrift bestraft. Sie geht der einfachen Körperverletzung vor.

Strafe: Regelstrafe 300 $ und 7 Min., Höchstmaß 500 $ und 10 Min. Stufe S3, Vergehen, Versuch strafbar.

§ 75 Verfolgung Unschuldiger

Ein Amtsträger, der absichtlich oder wissentlich einen Unschuldigen strafrechtlich verfolgt, festnimmt oder in Haft nimmt, wird nach dieser Vorschrift bestraft. Ein Irrtum über die Schuld genügt nicht, der Beamte muss die Unschuld kennen.

Strafe: Regelstrafe 500 $ und 10 Min., Höchstmaß 750 $ und 12 Min. Stufe S4, Vergehen, Versuch strafbar.

§ 76 Verletzung des Dienstgeheimnisses

Ein Amtsträger, der ein Geheimnis, das ihm dienstlich anvertraut oder bekannt geworden ist, unbefugt offenbart, etwa Halter- oder Registerabfragen, Einträge aus Akten oder geplante Durchsuchungen, und dadurch wichtige Interessen gefährdet, wird bestraft.

Strafe: Regelstrafe 150 $ und 5 Min., Höchstmaß 300 $ und 7 Min. Stufe S2, Vergehen.

Elfter Abschnitt Straftaten gegen die öffentliche Ordnung

§ 77 Hausfriedensbruch

Wer in die Wohnung, die Geschäftsräume, das befriedete Grundstück eines anderen oder das Gelände einer Vereinigung widerrechtlich eindringt, oder wer dort verweilt und sich auf die Aufforderung des Berechtigten nicht entfernt, begeht Hausfriedensbruch. Leerstehende Häuser, die noch niemandem gehören, sind nicht geschützt. Antragsdelikt.

Strafe: Regelstrafe 75 $ und 3 Min., Höchstmaß 150 $ und 5 Min. Stufe S1, Vergehen.

§ 78 Landfriedensbruch

Wer sich an Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen, die aus einer Menschenmenge heraus mit vereinten Kräften begangen werden, als Täter oder Teilnehmer beteiligt oder auf die Menge einwirkt, um solche Gewalttätigkeiten zu fördern, wird wegen Landfriedensbruchs bestraft. Wer nur in der Menge steht, begeht die Ordnungswidrigkeit der unerlaubten Ansammlung.

Strafe: Regelstrafe 150 $ und 5 Min., Höchstmaß 300 $ und 7 Min. Stufe S2, Vergehen.

§ 79 Androhung von Straftaten

Wer eine schwere Gewalttat, etwa eine Tötung, eine Geiselnahme, eine Brandstiftung oder einen Anschlag mit Sprengstoff, in einer Weise androht, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, also die Bevölkerung zu verunsichern oder eine Räumung auszulösen, wird bestraft. Gilt die Drohung einer bestimmten Person, ist es Bedrohung.

Strafe: Regelstrafe 150 $ und 5 Min., Höchstmaß 300 $ und 7 Min. Stufe S2, Vergehen.

§ 80 Vortäuschen einer Straftat

Wer der Polizei wider besseres Wissen vortäuscht, dass eine Straftat begangen worden sei oder bevorstehe, etwa einen Diebstahl seines eigenen Wagens meldet, wird bestraft. Beschuldigt er dabei einen bestimmten anderen, gilt die falsche Verdächtigung.

Strafe: Regelstrafe 75 $ und 3 Min., Höchstmaß 150 $ und 5 Min. Stufe S1, Vergehen.

§ 81 Missbrauch von Notrufen

Wer den Notruf 911 oder ein anderes Notrufmittel missbraucht, also ohne Notlage anruft, um die Leitung zu blockieren, Einsatzkräfte fortzulocken oder sich einen Scherz zu erlauben, oder wer vortäuscht, dass wegen eines Unglücksfalls Hilfe nötig sei, wird bestraft.

Strafe: Regelstrafe 75 $ und 3 Min., Höchstmaß 150 $ und 5 Min. Stufe S1, Vergehen.

§ 82 Störung der Totenruhe

Wer unbefugt aus dem Gewahrsam des Berechtigten einen Leichnam wegnimmt, an einem Leichnam beschimpfenden Unfug verübt, ein Grab zerstört oder beschädigt oder dort beschimpfenden Unfug verübt, wird bestraft. Wer einem Toten bloß Sachen abnimmt, begeht Diebstahl oder Unterschlagung, je nachdem, ob die Erben sie schon in Gewahrsam haben.

Strafe: Regelstrafe 75 $ und 3 Min., Höchstmaß 150 $ und 5 Min. Stufe S1, Vergehen, Versuch strafbar.

Zwölfter Abschnitt Betäubungsmittel

Welche Stoffe Betäubungsmittel sind, legt eine Liste fest, die der Chief of Police pflegt und öffentlich bekanntmacht (§ 1a). Der Stoff bestimmt nicht den Tatbestand, sondern die Strafzumessung: Handel mit harten Drogen ist ein erschwerender, Handel mit Cannabis ein mildernder Umstand. Was eine nicht geringe Menge ist, legt dieselbe Liste je Stoff fest.

§ 83 Unerlaubter Erwerb und Besitz von Betäubungsmitteln

Wer Betäubungsmittel ohne Erlaubnis erwirbt, sich verschafft oder besitzt, auch durch falsche Angaben gegenüber einem Arzt oder einer Apotheke, wird bestraft. Bei einer geringen Menge zum Eigenverbrauch kann der Beamte von der Anklage absehen; die Drogen werden dann nur eingezogen.

Strafe: Regelstrafe 75 $ und 3 Min., Höchstmaß 150 $ und 5 Min. Stufe S1, Vergehen.

§ 84 Handeltreiben mit und Abgabe von Betäubungsmitteln

Wer mit Betäubungsmitteln Handel treibt, sie veräußert, abgibt oder sonst in den Verkehr bringt, wird bestraft, auch wenn er sie verschenkt. Der Besitz der gehandelten Menge geht darin auf.

Strafe: Regelstrafe 300 $ und 7 Min., Höchstmaß 500 $ und 10 Min. Stufe S3, Vergehen, Versuch strafbar.

§ 85 Herstellen und Anbau von Betäubungsmitteln

Wer Betäubungsmittel herstellt, etwa in einem Labor, oder Pflanzen anbaut, aus denen sie gewonnen werden, wird bestraft.

Strafe: Regelstrafe 300 $ und 7 Min., Höchstmaß 500 $ und 10 Min. Stufe S3, Vergehen, Versuch strafbar.

§ 86 Betäubungsmittel in nicht geringer Menge

Wer mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Handel treibt, sie herstellt, abgibt oder besitzt, wird nach dieser Vorschrift bestraft. Sie geht den §§ 83 bis 85 vor.

Strafe: Regelstrafe 500 $ und 10 Min., Höchstmaß 750 $ und 12 Min. Stufe S4, Vergehen, Versuch strafbar.

§ 87 Bewaffneter und bandenmäßiger Betäubungsmittelhandel

Wer mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Handel treibt und dabei eine Schusswaffe oder einen anderen zur Verletzung von Menschen bestimmten Gegenstand griffbereit bei sich führt, oder dies als Mitglied einer Bande tut, wird nach dieser Vorschrift bestraft. Sie geht § 86 vor.

Strafe: Regelstrafe 750 $ und 12 Min., Höchstmaß 1.000 $ und 15 Min. Stufe S5, Verbrechen.

Dreizehnter Abschnitt Waffen und Sprengstoff

Der Waffenschein, den die Polizei am Schalter erteilt, erlaubt Erwerb, Besitz und Führen von Schusswaffen. Führen heißt, die Waffe außerhalb der eigenen Wohnung, des eigenen Betriebs oder des eigenen befriedeten Grundstücks bei sich zu haben, auch im Fahrzeug.

§ 88 Unerlaubter Waffenbesitz

Wer ohne Waffenschein eine Schusswaffe oder Munition dafür erwirbt oder besitzt, wird bestraft. Wer vorbestraft ist, bekommt wegen Unzuverlässigkeit keinen Waffenschein und besitzt deshalb jede Schusswaffe unerlaubt.

Strafe: Regelstrafe 75 $ und 3 Min., Höchstmaß 150 $ und 5 Min. Stufe S1, Vergehen.

§ 89 Unerlaubtes Führen einer Schusswaffe

Wer ohne Waffenschein eine Schusswaffe führt, wird nach dieser Vorschrift bestraft. Der unerlaubte Besitz geht darin auf. Wer die Waffe drohend vorzeigt, begeht zusätzlich eine Bedrohung.

Strafe: Regelstrafe 150 $ und 5 Min., Höchstmaß 300 $ und 7 Min. Stufe S2, Vergehen.

§ 90 Überlassen einer Schusswaffe an Nichtberechtigte

Wer eine Schusswaffe oder Munition einem anderen überlässt, verkauft oder verleiht, der keinen Waffenschein hat, wird bestraft. Der Verkäufer muss sich den Schein zeigen lassen.

Strafe: Regelstrafe 150 $ und 5 Min., Höchstmaß 300 $ und 7 Min. Stufe S2, Vergehen, Versuch strafbar.

§ 91 Verbotene Waffen

Wer eine vollautomatische Schusswaffe, eine Kriegswaffe oder eine andere Waffe besitzt, führt, herstellt oder überlässt, deren Umgang auch mit Waffenschein verboten ist, wird bestraft. Welche Waffen das sind, legt die Liste der verbotenen Waffen fest, die der Chief of Police pflegt (§ 1a).

Strafe: Regelstrafe 500 $ und 10 Min., Höchstmaß 750 $ und 12 Min. Stufe S4, Vergehen.

§ 92 Waffen in Verbotszonen

Wer eine Schusswaffe, ein Messer mit feststehender Klinge oder eine andere Waffe bei öffentlichen Veranstaltungen, in Gaststätten mit Alkoholausschank, in Gerichts- und Amtsgebäuden, in einem Krankenhaus oder an einem anderen Ort führt, den der Chief of Police in die Liste der Waffenverbotszonen aufgenommen hat, wird bestraft, auch wenn er einen Waffenschein hat. Beamte im Dienst sind ausgenommen.

Strafe: Regelstrafe 75 $ und 3 Min., Höchstmaß 150 $ und 5 Min. Stufe S1, Vergehen.

§ 93 Unerlaubtes Schießen

Wer außerhalb einer Schießstätte oder der erlaubten Jagd mit einer Schusswaffe, einem Bogen oder einer Armbrust schießt, insbesondere in der Nähe von Wohnhäusern, Gebäuden und öffentlichen Straßen oder aus einem Fahrzeug, wird bestraft. Notwehr und Notstand bleiben unberührt. Gefährdet der Schuss einen Menschen, ist eine versuchte Körperverletzung oder Tötung zu prüfen.

Strafe: Regelstrafe 75 $ und 3 Min., Höchstmaß 150 $ und 5 Min. Stufe S1, Vergehen.

§ 94 Unerlaubter Umgang mit Sprengstoff

Wer ohne Erlaubnis Sprengstoff, Rohrbomben oder andere Sprengkörper herstellt, besitzt, befördert oder einem anderen überlässt, wird bestraft. Wer eine Explosion herbeiführt, wird nach § 59 bestraft. Feuerwerk fällt nicht hierunter.

Strafe: Regelstrafe 150 $ und 5 Min., Höchstmaß 300 $ und 7 Min. Stufe S2, Vergehen.

Vierzehnter Abschnitt Straftaten im Straßenverkehr

§ 95 Gefährdung des Straßenverkehrs

Wer im Straßenverkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge von Alkohol, Drogen oder Übermüdung dazu nicht sicher in der Lage ist, oder wer grob verkehrswidrig und rücksichtslos handelt, also die Vorfahrt nimmt, falsch überholt, an Fußgängerüberwegen falsch fährt, an unübersichtlichen Stellen zu schnell fährt oder auf der Schnellstraße wendet oder entgegen der Fahrtrichtung fährt, und dadurch Leib oder Leben eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert konkret gefährdet, wird bestraft. Es muss beinahe etwas passiert sein; ohne konkrete Gefahr bleibt es bei der Ordnungswidrigkeit. Auch fahrlässig. Führerscheinentzug in der Regel.

Strafe: Regelstrafe 300 $ und 7 Min., Höchstmaß 500 $ und 10 Min. Stufe S3, Vergehen.

§ 96 Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr

Wer die Sicherheit des Straßenverkehrs von außen beeinträchtigt, indem er Hindernisse bereitet, Fahrzeuge oder Verkehrszeichen beschädigt oder beseitigt, Gegenstände auf die Fahrbahn wirft oder ein Fahrzeug gezielt als Waffe gegen ein anderes einsetzt, etwa einen Streifenwagen rammt, und dadurch Menschen oder bedeutende Sachwerte gefährdet, wird bestraft. Führerscheinentzug in der Regel.

Strafe: Regelstrafe 300 $ und 7 Min., Höchstmaß 500 $ und 10 Min. Stufe S3, Vergehen, Versuch strafbar.

§ 97 Trunkenheit im Verkehr

Wer ein Fahrzeug im Verkehr führt, obwohl er infolge von Alkohol oder Drogen nicht in der Lage ist, es sicher zu führen, wird bestraft, auch wenn nichts passiert. Anzeichen sind Schlangenlinien, Lallen, Schwanken oder eine Fahne; einer Messung bedarf es nicht. Kommt es zu einer konkreten Gefährdung, geht § 95 vor. Auch fahrlässig. Führerscheinentzug in der Regel.

Strafe: Regelstrafe 75 $ und 3 Min., Höchstmaß 150 $ und 5 Min. Stufe S1, Vergehen.

§ 98 Fahren ohne Fahrerlaubnis

Wer ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er keine Fahrerlaubnis hat oder sie ihm entzogen ist, wird bestraft. Ebenso wird bestraft, wer als Halter anordnet oder zulässt, dass ein solcher Fahrer sein Fahrzeug führt. Ob der Führerschein entzogen ist, zeigt der Ausweis.

Strafe: Regelstrafe 75 $ und 3 Min., Höchstmaß 150 $ und 5 Min. Stufe S1, Vergehen.

§ 99 Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er den anderen Beteiligten und Geschädigten seine Personalien und die Art seiner Beteiligung ermöglicht hat, oder ohne eine angemessene Zeit gewartet zu haben, wird bestraft. Wer sich berechtigt entfernt, etwa um einen Verletzten ins Krankenhaus zu bringen, muss die Feststellungen unverzüglich nachträglich ermöglichen, beim Geschädigten oder bei der Polizei. Bei einem Unfall mit Verletzten Führerscheinentzug in der Regel.

Strafe: Regelstrafe 150 $ und 5 Min., Höchstmaß 300 $ und 7 Min. Stufe S2, Vergehen.

§ 100 Verbotenes Kraftfahrzeugrennen

Wer im Straßenverkehr ein nicht erlaubtes Rennen mit Kraftfahrzeugen ausrichtet, durchführt oder daran als Fahrer teilnimmt, wird bestraft. Führerscheinentzug in der Regel, Beschlagnahme des Fahrzeugs möglich.

Strafe: Regelstrafe 150 $ und 5 Min., Höchstmaß 300 $ und 7 Min. Stufe S2, Vergehen, Versuch strafbar.

§ 101 Kennzeichenmissbrauch

Wer ein Fahrzeug mit einem falschen, fremden oder veränderten Kennzeichen versieht oder ein Kennzeichen unkenntlich macht, um die Feststellung des Halters zu erschweren, und wer ein so gekennzeichnetes Fahrzeug fährt, wird bestraft.

Strafe: Regelstrafe 75 $ und 3 Min., Höchstmaß 150 $ und 5 Min. Stufe S1, Vergehen.

Siebzehnter Abschnitt Tierschutz, Jagd und Fischerei

Wer jagen will, braucht einen Jagdschein. Ihn erteilt und entzieht der Chief of Police (§ 1a); er wird bei der Polizei als Vermerk zur Person geführt. Angeln darf dagegen jeder ohne Schein; für Fischer gelten nur die Schonvorschriften des § 146.

Die übrigen Tatbestände dieses Abschnitts sind Ordnungswidrigkeiten: § 141, § 142, § 145, § 146.

§ 140 Tierquälerei

Wer ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet oder ihm aus Rohheit oder länger anhaltend erhebliche Schmerzen oder Leiden zufügt, wird bestraft. Dazu zählen Tierkämpfe und das Erschießen fremder Nutztiere oder Haustiere. Schlachten, Jagen und Fischen nach den Regeln sind ein vernünftiger Grund.

Strafe: Regelstrafe 150 $ und 5 Min., Höchstmaß 300 $ und 7 Min. Stufe S2, Vergehen.

§ 143 Jagdwilderei

Wer unter Verletzung fremden Jagdrechts dem Wild nachstellt, es fängt, erlegt oder sich zueignet, also auf einem Grundstück jagt, auf dem ihm das Jagdrecht nicht zusteht, oder gewildertes Wild ankauft, wird bestraft. Nachtzeit, Schonzeit und gewerbsmäßiges Handeln sind erschwerende Umstände.

Strafe: Regelstrafe 75 $ und 3 Min., Höchstmaß 150 $ und 5 Min. Stufe S1, Vergehen.

§ 144 Fischwilderei

Wer unter Verletzung fremden Fischereirechts fischt oder gefangene Fische ankauft, wird bestraft.

Strafe: Regelstrafe 75 $ und 3 Min., Höchstmaß 150 $ und 5 Min. Stufe S1, Vergehen.

Besonderer Teil: Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrigkeiten werden nur mit einem Bußgeld geahndet, niemals mit Haft (§ 2). Der Regelsatz gilt für den fahrlässigen Regelfall; bei Vorsatz oder wiederholtem Verstoß darf der Beamte bis zum Höchstmaß gehen (§ 3). FR heißt Eintrag ins Fahrregister (§ 13).

Fünfzehnter Abschnitt Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr

Jeder Eintrag beschreibt, wer ordnungswidrig handelt. Der Regelsatz gilt für den fahrlässigen Regelfall; bei Vorsatz darf der Beamte bis zum Höchstmaß gehen (§ 3). Geschwindigkeiten werden vom Beamten gemessen, geschätzt oder mit einem Radargerät bestimmt. In einer Schulzone, an einer Baustelle und an einer Einsatzstelle wird eine Geschwindigkeitsüberschreitung eine Stufe höher geahndet; liegt sie dort schon über 30 mph, darf der Beamte den Führerschein sofort entziehen.

§ 102 Geschwindigkeitsüberschreitung bis 10 mph

Wer die zulässige Höchstgeschwindigkeit um bis zu 10 mph überschreitet.

Nur Bußgeld: Regelsatz 20 $, Höchstmaß 35 $. Stufe B1, keine Haft.

§ 103 Geschwindigkeitsüberschreitung um 11 bis 20 mph

Wer die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 11 bis 20 mph überschreitet.

Nur Bußgeld: Regelsatz 50 $, Höchstmaß 75 $. Stufe B3, keine Haft.

§ 104 Geschwindigkeitsüberschreitung um 21 bis 30 mph

Wer die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 21 bis 30 mph überschreitet.

Nur Bußgeld: Regelsatz 100 $, Höchstmaß 150 $. Stufe B5, keine Haft, Eintrag ins Fahrregister (FR).

§ 105 Geschwindigkeitsüberschreitung um mehr als 30 mph

Wer die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 30 mph überschreitet. Der Beamte darf den Führerschein sofort entziehen.

Nur Bußgeld: Regelsatz 150 $, Höchstmaß 200 $. Stufe B6, keine Haft, Eintrag ins Fahrregister (FR).

§ 106 Nicht angepasste Geschwindigkeit

Wer schneller fährt, als es Straße, Sicht, Wetter und Verkehr erlauben, auch unterhalb der Höchstgeschwindigkeit, und dadurch die Kontrolle verliert oder abkommt.

Nur Bußgeld: Regelsatz 50 $, Höchstmaß 75 $. Stufe B3, keine Haft.

§ 107 Rotlichtverstoß

Wer bei Rot über eine Ampel fährt.

Nur Bußgeld: Regelsatz 75 $, Höchstmaß 100 $. Stufe B4, keine Haft, Eintrag ins Fahrregister (FR).

§ 108 Missachtung von Verkehrszeichen

Wer ein Stoppschild überfährt, ein Durchfahrts- oder Einfahrtsverbot missachtet, eine Einbahnstraße falsch befährt, eine gesperrte Straße oder Baustelle befährt, eine Sperrfläche oder einen Mittelstreifen überfährt, eine Fahrstreifenregelung missachtet, an einem Bahnübergang nicht hält, wo es vorgeschrieben ist, oder eine Ampel oder ein Zeichen umfährt. Die Schnellstraße ist Kraftfahrzeugen vorbehalten.

Nur Bußgeld: Regelsatz 35 $, Höchstmaß 50 $. Stufe B2, keine Haft.

§ 109 Vorfahrtsverstoß

Wer die Vorfahrt oder den Vorrang eines anderen missachtet, etwa beim Einfahren aus einem Grundstück oder Feldweg, an einer Einmündung oder gegenüber Fahrzeugen des Straßendienstes.

Nur Bußgeld: Regelsatz 50 $, Höchstmaß 75 $. Stufe B3, keine Haft.

§ 110 Gefährdung von Fußgängern

Wer an einem Fußgängerüberweg oder beim Abbiegen Fußgängern nicht den Vorrang lässt, auf dem Gehweg fährt oder Fußgänger sonst durch mangelnde Sorgfalt gefährdet.

Nur Bußgeld: Regelsatz 75 $, Höchstmaß 100 $. Stufe B4, keine Haft, Eintrag ins Fahrregister (FR).

§ 111 Behinderung von Einsatzfahrzeugen

Wer einem Fahrzeug mit Blaulicht und Einsatzhorn nicht sofort freie Bahn schafft, einem Einsatzfahrzeug mit zu geringem Abstand folgt oder es während des Einsatzes unzulässig überholt.

Nur Bußgeld: Regelsatz 100 $, Höchstmaß 150 $. Stufe B5, keine Haft, Eintrag ins Fahrregister (FR).

§ 112 Falsches Überholen

Wer rechts, bei unklarer Lage, im Überholverbot oder mit zu geringem Seitenabstand überholt, zwischen Fahrstreifen hindurchfährt, als Überholter beschleunigt oder nicht Platz macht.

Nur Bußgeld: Regelsatz 50 $, Höchstmaß 75 $. Stufe B3, keine Haft.

§ 113 Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot

Wer nicht möglichst weit rechts fährt, ohne Anlass links fährt oder mehrere Fahrstreifen zugleich belegt.

Nur Bußgeld: Regelsatz 20 $, Höchstmaß 35 $. Stufe B1, keine Haft.

§ 114 Zu geringer Abstand

Wer zu dicht auffährt, sodass er bei plötzlichem Bremsen des Vorausfahrenden nicht mehr halten kann.

Nur Bußgeld: Regelsatz 35 $, Höchstmaß 50 $. Stufe B2, keine Haft.

§ 115 Falschfahren

Wer auf einer Schnellstraße oder einer richtungsgetrennten Straße entgegen der Fahrtrichtung fährt, wendet oder rückwärts fährt. Mit konkreter Gefahr gilt § 95.

Nur Bußgeld: Regelsatz 100 $, Höchstmaß 150 $. Stufe B5, keine Haft, Eintrag ins Fahrregister (FR).

§ 116 Missachtung polizeilicher Weisungen

Wer als Verkehrsteilnehmer einem Anhaltezeichen oder einer Weisung der Polizei oder eines Postens an einer Baustelle oder Einsatzstelle nicht folgt oder eine Verkehrskontrolle, ein Wiegen oder eine Kontrolle des Fahrzeugs verweigert. Wer nicht anhält, um zu fliehen, handelt nach § 8b nicht ordnungswidrig; was er auf der Flucht begeht, wird für sich geahndet.

Nur Bußgeld: Regelsatz 75 $, Höchstmaß 100 $. Stufe B4, keine Haft, Eintrag ins Fahrregister (FR).

§ 117 Fahren unter Alkoholeinfluss

Wer nach dem Genuss von Alkohol oder Drogen ein Kraftfahrzeug führt, ohne dass Ausfallerscheinungen die Fahrt schon unsicher machen, etwa mit Fahne nach ein oder zwei Bier. Mit Ausfallerscheinungen gilt § 97.

Nur Bußgeld: Regelsatz 100 $, Höchstmaß 150 $. Stufe B5, keine Haft, Eintrag ins Fahrregister (FR).

§ 118 Unbefugtes Blaulicht

Wer an einem Fahrzeug ohne Berechtigung Blaulicht, Einsatzhorn oder vergleichbare Signale anbringt oder benutzt, oder wer als Fahrer eines Einsatzfahrzeugs Sonderrechte ohne Einsatzanlass in Anspruch nimmt. Werden damit Amtshandlungen vorgetäuscht, gilt die Amtsanmaßung.

Nur Bußgeld: Regelsatz 75 $, Höchstmaß 100 $. Stufe B4, keine Haft.

§ 119 Falsches Abbiegen und Fahrstreifenwechsel

Wer falsch abbiegt, ohne Rücksicht den Fahrstreifen wechselt oder vom Fahrbahnrand anfährt, ohne auf den fließenden Verkehr zu achten.

Nur Bußgeld: Regelsatz 35 $, Höchstmaß 50 $. Stufe B2, keine Haft.

§ 120 Verstoß gegen die Grundregel

Wer sich im Verkehr so verhält, dass ein anderer mehr als nach den Umständen unvermeidbar gefährdet, behindert oder belästigt wird, soweit kein besonderer Tatbestand greift. Dazu zählen grundloses Langsamfahren, Fahren auf dem Hinterrad, das Verschrecken von Tieren, Fahren nebeneinander und rücksichtsloses Fahren im Gelände an Wegen.

Nur Bußgeld: Regelsatz 35 $, Höchstmaß 50 $. Stufe B2, keine Haft.

§ 121 Parkverstoß

Wer im Halte- oder Parkverbot, ohne ausreichenden Abstand, entgegen der Fahrtrichtung mit eingeschaltetem Licht parkt oder ein Fahrzeug auf öffentlicher Straße zurücklässt. Ein zurückgelassenes Fahrzeug kann abgeschleppt, ein herrenloses verschrottet werden.

Nur Bußgeld: Regelsatz 20 $, Höchstmaß 35 $. Stufe B1, keine Haft.

§ 122 Behinderndes Parken

Wer so parkt, dass der Verkehr, eine Einfahrt, eine Feuerwehrzufahrt oder ein Einsatzfahrzeug behindert wird. Abschleppen möglich.

Nur Bußgeld: Regelsatz 35 $, Höchstmaß 50 $. Stufe B2, keine Haft.

§ 123 Ungesicherte Ladung und Mitnahme von Personen

Wer Ladung oder Tiere nicht gegen Herabfallen und Verrutschen sichert oder Personen auf der Ladefläche, dem Anhänger oder an anderer ungeeigneter Stelle mitnimmt.

Nur Bußgeld: Regelsatz 35 $, Höchstmaß 50 $. Stufe B2, keine Haft.

§ 124 Vorschriftswidriges Fahrzeug

Wer ein Fahrzeug oder Gespann führt, dessen Bremsen, Lenkung, Beleuchtung, Hupe, Scheiben, Reifen oder Federung mangelhaft sind, das unzulässig umgebaut oder überladen ist, dessen Sicht versperrt ist, oder wer ein anderes Fahrzeug mit ungeeignetem Seil oder mehrere zugleich abschleppt oder Warnleuchten unzulässig führt oder benutzt.

Nur Bußgeld: Regelsatz 35 $, Höchstmaß 50 $. Stufe B2, keine Haft.

§ 125 Fahren ohne Licht

Wer bei Dunkelheit oder schlechter Sicht ohne die vorgeschriebene Beleuchtung fährt.

Nur Bußgeld: Regelsatz 35 $, Höchstmaß 50 $. Stufe B2, keine Haft.

§ 126 Fahren ohne Schutzhelm

Wer ein Motorrad oder ein anderes Kraftrad ohne Schutzhelm fährt oder darauf mitfährt, auch im Gelände.

Nur Bußgeld: Regelsatz 20 $, Höchstmaß 35 $. Stufe B1, keine Haft.

§ 127 Papiere nicht mitgeführt

Wer beim Fahren seinen Ausweis mit Führerscheinvermerk oder die Fahrzeugpapiere nicht bei sich hat und auf Verlangen nicht vorzeigt.

Nur Bußgeld: Regelsatz 20 $, Höchstmaß 35 $. Stufe B1, keine Haft.

§ 128 Fahren ohne Zulassung oder Kennzeichen

Wer ein Kraftfahrzeug oder einen Anhänger auf öffentlicher Straße ohne Kennzeichen oder ohne Zulassung für den Straßenverkehr bewegt, etwa ein Quad, einen Rennwagen oder ein Geländefahrzeug. Beschlagnahme möglich.

Nur Bußgeld: Regelsatz 50 $, Höchstmaß 75 $. Stufe B3, keine Haft.

§ 129 Verstöße von Fußgängern

Wer als Fußgänger die Fahrbahn ohne Rücksicht quert, den Gehweg nicht benutzt, wo einer vorhanden ist, oder eine Schnellstraße betritt, auch um per Anhalter zu fahren.

Nur Bußgeld: Regelsatz 20 $, Höchstmaß 35 $. Stufe B1, keine Haft.

§ 130 Verkehrshindernisse

Wer Gegenstände auf die Straße bringt oder dort liegen lässt, die den Verkehr gefährden oder erschweren, die Straße ohne Erlaubnis blockiert oder Verkehrsteilnehmer durch Anbieten von Waren oder Betteln auf der Fahrbahn aufhält. Mit konkreter Gefahr gilt § 96.

Nur Bußgeld: Regelsatz 35 $, Höchstmaß 50 $. Stufe B2, keine Haft.

Sechzehnter Abschnitt Sonstige Ordnungswidrigkeiten

Auch hier beschreibt jeder Eintrag, wer ordnungswidrig handelt, und der Regelsatz gilt für den fahrlässigen Regelfall nach § 3.

§ 131 Falsche Namensangabe

Wer einem zuständigen Beamten gegenüber über seinen Namen, seinen Wohnort oder sein Geburtsdatum falsche Angaben macht oder die Angabe verweigert. Die Pflicht, einen Ausweis mitzuführen, besteht nur beim Fahren (§ 127).

Nur Bußgeld: Regelsatz 50 $, Höchstmaß 75 $. Stufe B3, keine Haft.

§ 132 Belästigung der Allgemeinheit

Wer eine grob ungehörige Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Allgemeinheit zu belästigen oder zu gefährden, etwa Pöbeln auf der Straße oder betrunkenes Randalieren ohne Sachschaden.

Nur Bußgeld: Regelsatz 35 $, Höchstmaß 50 $. Stufe B2, keine Haft.

§ 133 Unzulässiger Lärm

Wer ohne berechtigten Anlass Lärm erregt, der geeignet ist, die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit erheblich zu belästigen, etwa durch laute Musik, unnötiges Hupen oder Aufheulenlassen des Motors.

Nur Bußgeld: Regelsatz 20 $, Höchstmaß 35 $. Stufe B1, keine Haft.

§ 134 Unerlaubte Ansammlung

Wer sich einer öffentlichen Ansammlung anschließt oder in ihr verbleibt, obwohl die Polizei die Menge dreimal rechtmäßig aufgefordert hat, auseinanderzugehen.

Nur Bußgeld: Regelsatz 50 $, Höchstmaß 75 $. Stufe B3, keine Haft.

§ 135 Unbefugtes Betreten

Wer eine abgesperrte Fläche, etwa einen Tatort, eine Einsatzstelle, eine Baustelle, Bahngleise, eine Trinkwasseranlage oder ein fremdes Feld, unbefugt betritt oder befährt, soweit kein Hausfriedensbruch vorliegt.

Nur Bußgeld: Regelsatz 35 $, Höchstmaß 50 $. Stufe B2, keine Haft.

§ 136 Wegwerfen von Abfall

Wer Abfall, Schlachtabfälle oder Wracks außerhalb der dafür vorgesehenen Stellen wegwirft oder ablagert, auch aus einem Fahrzeug.

Nur Bußgeld: Regelsatz 20 $, Höchstmaß 35 $. Stufe B1, keine Haft.

§ 137 Verstöße im Gaststättenbetrieb

Wer als Wirt oder Angestellter Alkohol an erkennbar Betrunkene ausschenkt oder nach der Sperrstunde weiter ausschenkt. Der Gast begeht dadurch keine Ordnungswidrigkeit.

Nur Bußgeld: Regelsatz 50 $, Höchstmaß 75 $. Stufe B3, keine Haft.

§ 138 Unerlaubtes Feuerwerk

Wer Feuerwerk oder Knallkörper außerhalb der erlaubten Tage oder ohne Erlaubnis abbrennt.

Nur Bußgeld: Regelsatz 35 $, Höchstmaß 50 $. Stufe B2, keine Haft.

§ 139 Verbotener Verkehr mit Gefangenen

Wer einem Gefangenen unbefugt Sachen oder Nachrichten übermittelt oder sich von ihm übermitteln lässt oder sich mit ihm in Verbindung setzt. Hilft die Übermittlung beim Entweichen, gilt die Gefangenenbefreiung.

Nur Bußgeld: Regelsatz 75 $, Höchstmaß 100 $. Stufe B4, keine Haft.

Siebzehnter Abschnitt Tierschutz, Jagd und Fischerei

Wer jagen will, braucht einen Jagdschein. Ihn erteilt und entzieht der Chief of Police (§ 1a); er wird bei der Polizei als Vermerk zur Person geführt. Angeln darf dagegen jeder ohne Schein; für Fischer gelten nur die Schonvorschriften des § 146.

Die übrigen Tatbestände dieses Abschnitts sind Straftaten: § 140, § 143, § 144.

§ 141 Vernachlässigung eines Tieres

Wer ein Tier, das er hält oder betreut, nicht angemessen ernährt, tränkt, unterbringt oder bei Krankheit versorgt. Leidet das Tier erheblich und länger, gilt § 140.

Nur Bußgeld: Regelsatz 50 $, Höchstmaß 75 $. Stufe B3, keine Haft.

§ 142 Unbeaufsichtigtes Tier

Wer ein Tier, das er hält, frei auf öffentlichen Straßen oder fremden Grundstücken umherlaufen lässt.

Nur Bußgeld: Regelsatz 20 $, Höchstmaß 35 $. Stufe B1, keine Haft.

§ 145 Verstöße gegen Jagdvorschriften

Wer ohne gültigen Jagdschein jagt, wer in der Schonzeit oder bei Nacht jagt, wer verbotene Hilfsmittel wie Köder, Fahrzeuge oder Magazine mit mehr als fünf Patronen einsetzt, die Abschusszahl überschreitet, keine orange Warnkleidung trägt, erlegtes Wild verderben lässt, Nester oder Gelege ausnimmt, geschützte Vögel jagt, Jäger bei der Jagd stört oder unter Alkoholeinfluss jagt. Wer unter Alkohol jagt, verliert in der Regel Jagdschein und Waffenschein.

Nur Bußgeld: Regelsatz 50 $, Höchstmaß 75 $. Stufe B3, keine Haft.

§ 146 Verstöße gegen Fischereivorschriften

Wer in der Schonzeit oder im Schongebiet fischt, untermaßige Fische behält, die Tagesfangmenge überschreitet, geschützte Fische handelt, Gewässer ohne Erlaubnis mit Fischen besetzt oder lebende Fische ohne Erlaubnis befördert. Einen Angelschein braucht niemand.

Nur Bußgeld: Regelsatz 35 $, Höchstmaß 50 $. Stufe B2, keine Haft.

Strafrahmen

Jeder Tatbestand gehört zu einer Stufe. Die Stufe bestimmt das Mindestmaß, die Regelstrafe für den Durchschnittsfall und das Höchstmaß (§ 10). Der Beamte geht von der Regelstrafe aus und bemisst die Strafe innerhalb des Rahmens nach der Schuld des Täters (§ 11); einschlägige Vorstrafen führen in den oberen Teil des Rahmens (§ 13). Über das Höchstmaß hinaus geht er nie. Versuch und Beihilfe setzen den ganzen Rahmen eine Stufe tiefer, die Verabredung zwei (§ 4, § 5).

Stufen der Straftaten

Geldstrafe und Haft. S5 bis S7 sind Verbrechen.

Stufe Mindestmaß Regelstrafe Höchstmaß Tatbestände
S1 25 $ und 1 Min. 75 $ und 3 Min. 150 $ und 5 Min. § 27, § 28, § 32, § 33, § 34, § 35, § 36, § 40, § 41, § 42, § 47, § 50, § 53, § 54, § 58, § 61, § 63, § 70, § 71, § 77, § 80, § 81, § 82, § 83, § 88, § 92, § 93, § 97, § 98, § 101, § 143, § 144
S2 75 $ und 3 Min. 150 $ und 5 Min. 300 $ und 7 Min. § 23, § 24, § 29, § 37, § 45, § 46, § 49, § 51, § 52, § 55, § 60, § 62, § 65, § 66, § 67, § 68, § 76, § 78, § 79, § 89, § 90, § 94, § 99, § 100, § 140
S3 150 $ und 5 Min. 300 $ und 7 Min. 500 $ und 10 Min. § 22, § 38, § 39, § 48, § 56, § 64, § 72, § 73, § 74, § 84, § 85, § 95, § 96
S4 300 $ und 7 Min. 500 $ und 10 Min. 750 $ und 12 Min. § 25, § 31, § 43, § 69, § 75, § 86, § 91
S5 500 $ und 10 Min. 750 $ und 12 Min. 1.000 $ und 15 Min. § 26, § 44, § 57, § 59, § 87
S6 750 $ und 12 Min. 1.000 $ und 15 Min. 1.500 $ und 20 Min. § 21, § 30
S7 1.000 $ und 15 Min. 1.500 $ und 20 Min. 2.000 $ und 25 Min. § 20

Stufen der Ordnungswidrigkeiten

Nur Bußgeld, keine Haft.

Stufe Mindestmaß Regelsatz Höchstmaß Tatbestände
B1 10 $ 20 $ 35 $ § 102, § 113, § 121, § 126, § 127, § 129, § 133, § 136, § 142
B2 20 $ 35 $ 50 $ § 108, § 114, § 119, § 120, § 122, § 123, § 124, § 125, § 130, § 132, § 135, § 138, § 146
B3 35 $ 50 $ 75 $ § 103, § 106, § 109, § 112, § 128, § 131, § 134, § 137, § 141, § 145
B4 50 $ 75 $ 100 $ § 107, § 110, § 116, § 118, § 139
B5 75 $ 100 $ 150 $ § 104, § 111, § 115, § 117
B6 100 $ 150 $ 200 $ § 105

Mehrere Anklagen: die Gesamtstrafe

Nach § 12. Der Beamte rechnet in dieser Reihenfolge.

  1. Nur den spezielleren Tatbestand anklagen. Enthält ein Tatbestand einen anderen vollständig, bleibt der andere weg: kein Diebstahl neben dem Raub, kein Besitz neben dem Führen einer Waffe.
  2. Tateinheit mit null ansetzen. Verletzt dieselbe Handlung mehrere Tatbestände, werden alle angeklagt, bestraft wird nur nach dem schwersten. Die übrigen gehen mit 0 $ und 0 Minuten in die Rechnung ein.
  3. Tatmehrheit: die schwerste Strafe voll, jede weitere zur Hälfte. Das gilt für Geld und Haft getrennt. Gerundet wird auf ganze Minuten und ganze Dollar, eine Hälfte aufwärts.
  4. Den Rahmen dreimal rechnen. Dieselbe Rechnung über die Mindestmaße, die Regelstrafen und die Höchstmaße ergibt den Rahmen der Gesamtstrafe. Der Beamte geht von der Gesamt-Regelstrafe aus und bleibt innerhalb des Rahmens.
  5. Höchstens 120 Minuten Haft. Die Gesamthaft ist auf 120 Minuten begrenzt, auch wenn die Rechnung mehr ergäbe. Für die Geldstrafe gilt dieselbe Rechnung ohne feste Obergrenze.
  6. Ordnungswidrigkeiten nicht halbieren. Ist eine Handlung zugleich Straftat und Ordnungswidrigkeit, wird nur die Straftat angeklagt. Mehrere Ordnungswidrigkeiten werden jede für sich mit ihrem Bußgeld geahndet.

Das Beispiel aus § 12: ein bewaffneter Überfall auf einen Laden, auf der Flucht ein gefährdeter Fußgänger, bei der Festnahme Schläge gegen den Beamten. Die Flucht selbst ist straflos (§ 8b).

Anklage MindestmaßRegelstrafeHöchstmaß
§ 44 Schwerer Raub Einsatzstrafe, zählt voll 500 $ und 10 Min.750 $ und 12 Min.1.000 $ und 15 Min.
§ 89 Unerlaubtes Führen einer Schusswaffe tateinheitlich mit dem Raub, zählt nicht 75 $ und 3 Min.150 $ und 5 Min.300 $ und 7 Min.
§ 95 Gefährdung des Straßenverkehrs eigene Handlung, zählt zur Hälfte 150 $ und 5 Min.300 $ und 7 Min.500 $ und 10 Min.
§ 62 Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte eigene Handlung, zählt zur Hälfte 75 $ und 3 Min.150 $ und 5 Min.300 $ und 7 Min.
Gesamtstrafe 613 $ und 14 Min.975 $ und 18 Min.1.400 $ und 24 Min.

Bekanntgemacht im Auftrag des Fiscal Court des Knox County. Die Listen nach § 1a führt der Chief of Police.